Anfertigung von Patientenverfügungen und Vollmachten
Sie sollten nicht nur Vorsorge für den Tod treffen, sondern auch für den Krankheitsfall. Mit der steigenden Lebenserwartung erhöht sich das Risiko des geistigen Abbaus und der damit oft verbundenen fehlenden Geschäftsfähigkeit. Tritt dieser Fall erst ein, wird es schwer bei der Versorgung der betroffenen Person. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit Unterstützung eines Rechtsanwalts um eine professionelle Anfertigung Ihrer Patientenverfügung und entsprechenden Vorsorgevollmachten kümmern. Wir helfen Ihnen gerne dabei mit unserer Expertise und beraten Sie nach Ihren Wünschen als Ihre Partner und Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.
Beerdigungsregelungen
Viele Menschen haben ganz konkrete Vorstellungen, wie sie sich ihre Beerdigung wünschen. Damit diese Wünsche nach dem Tod auch umgesetzt werden, formulieren diese sie oft in ihrem Testament. Dieses Nachlassdokument ist immer eine Anweisung an die Erben. Da die gesetzliche Verpflichtung zur Bestattung jedoch fast immer die Angehörigen trifft, die nicht immer die Erben sind, kann dies im Ablauf zu Schwierigkeiten führen. Denn eine Bestattung hat zeitnah nach dem Ableben zu erfolgen und das Testament ist zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht eröffnet, so dass die Wünsche des Verstorbenen oft zu spät erkannt werden. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich eine Bestattungsverfügung, in der die Details der Beerdigung durch Ihren Rechtsanwalt geregelt werden.
Berliner Testament
Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Die Ehe- oder Lebenspartner setzen sich darin gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Stirbt der eine Partner, erbt der andere zuerst den gesamten Nachlass, entweder als beschränkter Vorerbe oder als unbeschränkter Vollerbe. Als Vorerbe kann er soweit der Erblasser nichts bestimmt hat, nicht über den Nachlass verfügen, sondern diesen nur nutzen. Als Vollerbe kann er dagegen frei über den Nachlass bestimmen. Einschränkungen gibt es dann nur bei wechselbezüglichen Verfügungen, dh. bei nicht abzuändernden gemeinsamen Verfügungen. Die Kinder oder andere Erben kommen als Schlusserben erst nach dem Tod des zweiten Partners zum Zug.
Erbauseinandersetzung
In Erbangelegenheiten ist eine Auseinandersetzung gleichbedeutend mit der Aufteilung des Vermögens einer Erbengemeinschaft unter ihre Mitglieder nach der Begleichung eventuell bestehender Nachlassverbindlichkeiten. Grundsätzlich besteht ein Anspruch jedes Erben auf Auseinandersetzung – es sei denn, der Erblasser hat anderes verfügt. Die Auseinandersetzung wird durch Auseinandersetzungsvertrag der Erben untereinander geregelt. Ist die Erbschaftsfolge durch Testament oder Erbvertrag nach ausgiebiger Beratung durch den spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht schon festgesetzt, lassen sich Probleme bereits im Vorfeld vermeiden. Bei fehlender Einigung der Erben kann ein Nachlassgericht angerufen werden.
Erbenermittlung
Stirbt ein Erblasser so wird die Suche nach Verwandten von ihm als Erbenermittlung bezeichnet. Denn sind Angehörigen eines Erblassers, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Betracht kommen nicht auffindbar, wird die sogenannte Erbenermittlung genutzt. Ein Erbenermittler versucht, Angehörige zu finden und sie von der Erbschaft in Kenntnis zu setzen. Oft gehen damit umfangreiche Nachforschungen einher, da die Nachlassfolge durch entsprechende Urkunden und Dokumente bewiesen werden muss. Wichtig ist eine Erbenermittlung besonders im Fall einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft tritt immer als Gesamthandsgemeinschaft auf und kann nur geschlossen handeln. Eine Erbengemeinschaft, die aus mehreren Personen besteht, kann also auch nur gemeinschaftlich die Rechte und Pflichten eines Erblassers erfüllen.
Nachlasspflege- & Verwaltung
Bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung wird der Nachlass nicht vom Erben, sondern von einem Dritten verwaltet. Dies kann für den Erben Vorteile haben. Denn bei einem Nachlass handelt es sich um die Gesamtheit der Vermögensgegenstände eines Verstorbenen. Dazu gehören auch beispielsweise die Schulden des Erblassers. Bei einer Nachlasspflege wird für eine Person, die nicht in der Lage ist, sich um wichtige Angelegenheiten selbst zu kümmern, ein gesetzlicher Vertreter bestellt, der dies für sie übernimmt. Der Nachlasspfleger nimmt dabei die Interessen des Betroffenen wahr und kümmert sich um die Sicherung des Nachlasses im Vordergrund. Im Gegenteil dazu nimmt man eine Nachlassverwaltung in Anspruch, wenn der Erblasser beispielsweise stark überschuldet gewesen ist. Für Erben ist es dann wichtig, dass die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt wird.
Pflichtteilsberechnungen
Pflichtteilsberechtigte sind Personen, die, auch wenn kein Testament vorliegt, per Gesetz ein Pflichtteil vom Erbe bekommen. Hierzu zählen aber nur engsten Angehörigen, wie leibliche Kinder (ehelich und unehelich), weitere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc.), adoptierte Kinder, die Eltern, der Ehegatte und der Partner einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die korrekte Berechnung des Pflichtteils ist jedoch oft Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen unter Erben und Pflichtteilsberechtigten. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder auch die Frage, ob und in welchem Maße Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten den Wert des Pflichtteils beeinflussen. Bei der Pflichtteilsberechnung wird der Anspruch des Erben berechnet. Dabei wird der Pflichtteil bestimmt durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses am Todestag des Erblassers.
Stiftung
Bei einer Erbschaft mit einer hohen Vermögensmasse, kann es sinnvoll sein, aus steuerlichen Gründen eine Stiftung zu gründen. Juristisch handelt es sich bei einer Stiftung um eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll. Hierbei sind verschiedene spezifische Punkte zu beachten, die in einem Fachgespräch mit Ihrem Fachanwalt für Erbrecht geklärt werden sollten. Der Steuerberater oder Notar sind hier nicht immer die optimalen Ansprechpartner. Das Leistungsangebot der Rechtsanwälte aus unserer Kanzlei in Frankfurt am Main umfasst auch diesen Service!
Testamentsgestaltung und Behindertentestament
Besonders wichtig bei der Nachlassregelung ist, den postmortalen Streit um die Erbschaftsfolge zu vermeiden. Hierbei spielt die individuelle Gestaltung der Formulierung des Nachlassdokuments eine außerordentlich wichtige Rolle, da jeder Fall seine Besonderheiten hat, die es zu berücksichtigen gilt. Bei der Absicherung von gesundheitlich Beeinträchtigter sollte zur Vermeidung unnötiger Belastungen des Nachlasses die richtige Form bei der Formulierung des letzten Willens gewählt werden. Ein sogenanntes Behindertentestament ist eine letztwillige Verfügung, die von Eltern behinderter Kinder abgefasst wird und Sonderregelungen für ihr Kind enthält. Normalerweise geht es darum, dem behinderten Kind zwar eine Teilhabe am Nachlass zu geben, dabei aber Ansprüche auf staatliche Unterstützung nicht zu mindern. Fragen Sie uns – wir sind Ihre fachkundigen Experten als Fachanwälte für Erbrecht in unserer Kanzlei in Frankfurt am Main.
Testamentsvollstreckung / Durchsetzung letzter Wille
Wer ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, hat bestimmte Ziele: Er möchte eine gerechte Verteilung seines Nachlasses, Schutz seines Vermögens, Erhaltung des Familienfriedens und finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder. Wenn Erben versuchen alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. Bei der Frage, wie sich diese Wünsche des Erblassers nach dessen Tod durchsetzen lassen, kommt das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung zum Tragen. Hier wird die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einer in der Regel vom Erblasser bestimmten Person übertragen. Hierdurch lässt sich vor allem auch eine sich ankündigende streitige Erbenauseinandersetzung vermeiden. Der oft mit Mühe erwirtschaftete Nachlass wird dann nicht durch Rechtstreitigkeiten verschwendet. Da für Verfügungen der Erbengemeinschaft Einstimmigkeit erforderlich ist, aber im Streitfall meist nur gerichtlich beizubringen ist, kann diese durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung gesichert werden. Fragen bei der Einsetzung der richtigen Person als Testamentsvollstrecker und die Zuweisung des Aufgabenbereichs sind stets individuell in einem ausführlichen Gespräch mit dem Fachanwalt für Erbrecht zu klären.
Unternehmensnachfolge im Erbfall
Hierbei handelt es sich um die Übertragung des Unternehmens auf die nächste Generation. Dabei ist natürlich wichtig, dass die steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden. Sie dürfen aber nie die Motivation zum Handeln sein. Die Liquiditätssicherung ist dabei der wichtigste Aspekt, da es dabei vor allem darum geht, Miterben abzufinden, welche an der Unternehmensübertragung nicht teilhaben. In diesem Fall sollten Sie umgehend einen spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht informieren.
Vermächtnis
Von einem Vermächtnis spricht der Gesetzgeber, wenn ein Nichterbe begünstigt wird. Der Erblasser kann zum Beispiel seine Erben per Vermächtnis dazu verpflichten, einen Teil des Nachlasses dem Städtischen Tierheim zu übergeben. Das Tierheim ist deswegen aber noch nicht Miterbe, hat also zum Beispiel einer Erbengemeinschaft gegenüber keine Pflichten. Ein Unterschied zur Einsetzung als Erbe ist beispielsweise, dass der Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen muss. Der Vermögensgegenstand fällt dem Vermächtnisnehmer jedoch nicht automatisch zu. Die in besonderer Weise bedachte Person muss ihren Vermächtniserfüllungsanspruch geltend machen und – notfalls gerichtlich – durchsetzen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Unsere Anwälte für Erbrecht unserer Kanzlei in Frankfurt haben Erfahrung in der Nachlassabwicklung – von der Verhandlung von Vereinbarungen unter Erben über das Begleiten von Erbengemeinschaften (z. B durch Durchführen von Teilungsversteigerungen) bis hin zur Durchsetzung von Pflichtteilsrechten. Wir bringen realistische Kosten-Nutzen-Einschätzungen in Ihre Erbangelegenheit.
Vor- und Nacherbschaft
Wird jemand aufgrund eines Testaments zum Erben eingesetzt, kann er über sein Erbe nach seinem Willen verfügen. In manchen Fällen hat jedoch der Erblasser ein Interesse daran, dass sein Nachlass über seinen Tod hinaus als Einheit erhalten bleibt. Wird dies gewünscht, gibt es die Möglichkeit, das Vermögen an eine Person fallen zu lassen, die er in seiner letztwilligen Verfügung zum Nacherben bestimmt. Ist man als Vorerbe eingesetzt, dann darf man den Nachlass für eine bestimmte Zeit nutzen. Anschließend geht das Vermögen an den Nacherben über. Der Erblasser wird dabei also zweimal beerbt, d.h. der Nachlass wird auch mehrfach versteuert. Ein Beispiel: Der Erblasser bestimmt seine Frau zur Vorerbin. Nach ihrem Tod soll ihre einzige Tochter Nacherbe werden.
Vorweggenommene Erbfolge
Unter einer vorweggenommenen Erbfolge versteht man im Allgemeinen die Übertragung von Vermögen auf einen oder mehrere als zukünftigen Erben. Gründe sind häufig das Sparen von Erbschaftsteuer oder die Versorgung des Erben, eine Pflichtteilsminderung oder das Erhalten von Familienvermögen. Eine Schenkung unter Lebenden ist beliebt, um bereits zu Lebzeiten steuergünstig Vermögen auf die Familie zu übertragen. Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch ein Testament erfolgen soll, sind die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Der Schenker sollte immer bedenken, dass die eigene Altersvorsorge durch die Schenkung nicht gefährdet ist. Denn Nachteil der lebzeitigen Übertragung ist grundsätzlich, dass dem Veräußerer der vererbte Gegenstand entzogen wird. Allerdings kann sich der Schenker vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern.
Wohnungsauflösung
Die Erben des Verstorbenen treten nach dessen Tod in juristisch an dessen Stelle und erwerben somit eine Vielzahl an Rechten und Pflichten von Todes wegen – beispielsweise geht auch das Mietverhältnis auf die Hinterbliebenen über. Die Wohnungsauflösung ist nun vorrangige Pflicht des/der Erben und der nächsten Angehörigen. Um dabei Kosten zu vermeiden, sollte man die Wohnungsauflösung möglichst schnell in Angriff nehmen. Bei dieser wird dann festgestellt, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Gegenstände, die die Hinterbliebenen nicht behalten möchten, können verkauft werden. Ihr Erlös fließt dann in die Erbmasse, die geteilt wird. Der Hausrat steht allerdings in aller Regel dem überlebenden Ehepartner zu.