Unionsbürger: „Scheinehe“-Befragung vor Visumerteilung unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 13.04.2011 – Az. 12 B 37.09 – entschieden, dass die sog. Scheinehebefragung, welche in der Regel zeitgleich durch die deutsche Auslandsvertretung hinsichtlich des einreisewilligen Ehegatten und durch die lokale Ausländerbehörde hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ehegatten durchgeführt wird, rechtswidrig ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger zu einem Unionsbürger einreisen will.
In diesem Fall sind nach der Freizügigkeitsrichtlinie (auch Unionsbürger-RL genannt) Visa schnell und unkompliziert, gegebenenfalls sogar an der Grenze zu erteilen. Befragungen können erforderlichenfalls nach der Einreise stattfinden.
Allerdings hat der bundesdeutsche Gesetzgeber Maßnahmen im Sinne des Art. 35 Satz 1 der Unionsbürger-RL nicht erlassen. Nach dieser Norm können die Mitgliedsstaaten die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch die Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Die Norm ist nicht wirksam durch Verwaltungsvorschrift im Sinne von Art. 40 der Richtlinie umgesetzt worden.
Und noch eins stellt das OVG klar: „Im Übrigen wäre der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (unrichtige oder unvollständige Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels) … ohnehin nicht erfüllt. Das deutsche Strafrecht findet keine Anwendung auf unrichtige Angaben eines Ausländers gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung, weil die Tat nicht im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangen worden ist (mit zahlreichen weiteren Nachweisen).“
Dieses jetzt veröffentliche Urteil nimmt zukünftig den dafür zuständigen Mitarbeitern eine ihrer liebsten Beschäftigungen aus der Hand, nämlich das Eindringen in den Schutzbereich des Art. 6 GG sowie vor allem aus Art. 8 EMRK:
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Damit dürften Fragen wie zum Beispiel danach, wer auf welcher Seite des Bettes schläft, welchen Fußbodenbelag die Wohnung des Ehepartners aufweist oder nach dessen Lieblingsspeise – zumindest im Fall von Unionsbürgern – hoffentlich der Vergangenheit angehören.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Na´amni-Lau





