Streit beim Küchenkauf
Bei einem Küchenkauf geht es in der Regel um viel Geld. Doch was tun, wenn die Küche nicht so wird, wie man sie sich vorgestellt hat. In rechtlicher Hinsicht sind dabei einige Punkte wissenswert.
Falsch gemessen – Sachmangel
Vor dem Einbau der Küche muss zuerst gemessen werden (sog. Aufmaß). Dabei wird der Küchenraum genau vermessen sowie Leitungen und Anschlüsse überprüft, damit die Küche hinterher auch passt. Wenn nun schon beim Messen Fehler gemacht werden und darum die Küche letztlich nicht optimal eingebaut werden kann, ist das ein klarer Mangel. Das gilt auch dann, wenn die Küche wie bestellt geliefert wird: Schon das Aufmaß ist ein Bestandteil des Kaufvertrages. Wer misst, hat meist auch die Konsequenzen für Fehler zu tragen. Unproblematisch ist das der Fall, wenn ein Mitarbeiter des Küchenstudios das Aufmaß genommen hat. Als Angestellter des Küchenstudios wird sein Verschulden dem Küchenstudio zugerechnet. Aber auch bei unabhängigen Firmen, die das Aufmaß nehmen, kann ein Fehler zu Lasten des Küchenstudios gehen: Wenn nämlich das Küchenstudio dem Kunden eine Firma nennt, die das Aufmaß nehmen soll. Dann gelten Angestellte dieser Firma als Erfüllungsgehilfen des Küchenstudios. Wenn allerdings der Kunde selbständig das Aufmaß nimmt, auf dessen Grundlage die Küche dann geplant wird, dann ist er auch in rechtlicher Hinsicht für Messfehler verantwortlich. Diese Situation ist beispielsweise bei IKEA-Küchen denkbar, wo viele Kunden selbst messen und dann die Küche planen. Wichtig: Auch wenn an der Planung dann ein IKEA-Mitarbeiter mitwirkt, ändert das nichts. Messfehler muss der Planer nicht erkennen.
Nachbesserung vor Rückabwicklung
Wurde falsch gemessen und wirkt sich der Fehler auf die Küche aus, dann stellt sich der Kunde regelmäßig die Frage: Was soll ich tun? Das Gesetz macht klare Vorgaben, was die rechtlichen Ansprüche betrifft. In einem ersten Schritt ist der Kunde verpflichtet, den Unternehmer zur Nachbesserung aufzufordern. Ein solches Nachbesserungsverlangen ist mit einer Frist zu verknüpfen und aus Gründen einer späteren Beweisbarkeit am besten schriftlich oder vor Zeugen zu stellen. Die Frist muss dabei nicht übermäßig lang, sollte aber angemessen sein. Was das bedeutet, ist immer im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Der Gedanke hinter dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber eine klare Regelung dahingehend wollte, dass an einmal geschlossenen Verträgen auch zunächst festgehalten werden soll. Erst wenn eine Nachbesserung innerhalb der Frist scheitert oder vom Unternehmer abgelehnt wird, kann der Kunde weitere rechtliche Schritte einleiten: in Frage kommen Minderung, Schadenersatz oder Rücktritt. Bei der Minderung wird der Betrag vom eigentlich vereinbarten Kaufpreis abgezogen, der dem Wert des Mangels entspricht. Schadensersatz könnte darin bestehen, dass man ein anderes Unternehmen beauftragt, den Mangel zu beseitigen, also die Küche so wie ursprünglich geplant, einzubauen. Die dabei entstehenden Kosten sind der Schaden, den man dem Küchenstudio anlasten kann. Auch kann nach Ablauf der Frist zur Nachbesserung der Kaufpreis zurückgefordert werden und im Gegenzug die Ware bzw. die Küche, zurückgewährt werden. Bevor man einen solch gravierenden Schritt einleitet, sollte man sich vorsichtshalber von einem Rechtsanwalt beraten lassen.