
Erbverzicht kann Folgen für Kinder des Verzichtenden haben
Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. Wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt, so schließt derjenige, der auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, auch seine Kinder vom Erbteil aus.
Dies hebt das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 28.01.2015 hervor. Verzichte ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, zum Beispiel zugunsten eines Kindes des Verzichtenden, verfügen. (Beschluss vom 28.01.2015, Az.: 15 W 503/14)
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