
Erben erhalten Zugang für im Nachlass befindliches Facebook-Konto
Die Erben haben einen Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Konto des Erblasssers. Der Vertrag ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Az. 20 O 172/15) mit dem Sozialen Netzwerk Bestandteil des Nachlasses. Auch der digitale Nachlass ist nicht anders zu behandeln als etwa Briefe oder Tagebücher. Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen. Die Entscheidung betrifft generell die Frage, was passiert mit dem Zugang von Internetportalen, wenn der jeweilige Nutzer stirbt und was passiert dann aus seinen Spuren im Internet? Bekommen die Erben Zugriff auf Facebook, Ebay, Twitter und Yahoo (digitaler Nachlass)? Wie funktioniert das mit dem digitalen Erbe, welche Dokumente sind nötig, und wie lässt sich der Nachlass schon zu Lebzeiten vorbereiten? Nicht alle verfahren hier gleich. Grundsätzlich gilt auch im Erbfall, alles ist für immer, das Internet vergisst nie. Nimmt der Erblasser seine Zugangsdaten mit in den Tod, kann es für den Erben schmerzlich sein, wenn z.B. über die Erinnerungsfunktion sämbliche Freunde noch Geburtstagserinnerungen erhalten. Während mit der Entscheidung nunmehr klargestellt wurde, dass ein Erbe auf den Inhalt des Facebook-Kontos zugreifen kann, ist die Frage ob dies auch für E-Mail-Konten gerleichermaßen gilt, nicht geklärt. Yahoo z.B. gibt lediglich die Möglichkeit das Konto zu löschen, nicht aber dieses zu Nutzen. Gerade hier ist es im Erbfall wichtig Zugang zu erhalten, um das Löschen Konten einzuleiten. Vorsorgen ist besser! Geben Sie den Erben die Möglichkeit auf den digitalen Nachlass zugreifen zu können.