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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Online-Kauf: Bald Wahlmöglichkeit beim Shopping?

EU-Kommissarin Viviane Reding stellt eigenes europäisches Vertragsrecht vor.

Jeder 12 Verbraucher bestellt laut Angabe der Zeitschrift WirtschaftsWoche seine Waren Online in einem anderen EU-Land.

Bisher gilt das Vertragsrecht des Landes, in dem der Verbraucher lebt. Dies soll sich jetzt nach dem Willen der EU-Justizkommissarin Reding ändern, die einen Entsprechenden Gesetzesentwurf für ein eigenes europäisches Vertragsrecht vorgelegt hat.

Verbraucher sollen nach dem Entwurf u.a. zwischen Rückgabe und Reparatur wählen können, was nach deutschem Recht nicht möglich ist. Auch soll die Gewährleistungspflicht („Garantie“) von 2 auf 10 Jahre verlängert werden.

Während Verbraucherschützer darauf pochen, dass Unternehmen verpflichtet werden müssen, das neue europäische Vertragsrecht anzuwenden, will dies die Wirtschaft nicht.

Sicher ist kleineren Online-Shops nicht zuzumuten 27 nationale Vertragsrechte zu kennen, um im Falle eines Problems mit dem Käufer klarzukommen, sodass eine einheitliche Regelung dem Grunde nach zu befürworten ist. Für eine Vereinheitlichung hat der Unternehmer aber einen hohen Preis zu zahlen, weshalb die Wirtschaft auch gegen eine weitere Erweiterung der Verbraucherrechte durch den Entwurf ist.

Ob Verbraucher bald eine Wahlmöglichkeit beim Shopping haben, bleibt abzuwarten.

Mitgeteilt von RA Björn J. Feldmann



 

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