Kein Verbrauchsgüterkauf, wenn Käufer über seine Verbrauchereigenschaft täuscht
Nach dem AG Rudolstadt finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf (z.B. die Beweislastumkehr) keine Anwendung, wenn der Käufer bei Vertragsschluss über seine Verbrauchereigenschaften täuscht und sich als Unternehmer ausgibt und wahrheitswidrig vorspiegelt, die gekaufte Sache für gewerbliche statt für private Zwecke erwerben zu wollen. Laut Gericht sind die äußeren Umstände, das Auftreten des Käufers und der Kaufgegenstand entscheidend für die Frage, ob ein Kaufgegenstand zu privaten oder gewerblichen Zwecken erworben wird.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz





