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Betriebsübliche Arbeitszeit

Nach einer Entscheidung des BAG gilt, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine Arbeitszeit vereinbart ist,

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Handy darf während der Fahrt auch nicht als Navi genutzt werden

Nach dem OLG Hamm stellt auch die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgeräts eine „Benutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar und ist damit verboten.

Gleiches gilt auch für die Bedienung einer App die vor Blitzern warnt, deren Nutzung während der Fahrt ebenfalls untersagt ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz

 
PoliScan Speed bröckelt

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen bröckelt das für das unangreifbar gehaltene PoliScan Speed Messverfahren,

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Neues aus dem Verkehrsrecht – ab 01.04.2013

Am 01.04.2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsverordnung in Kraft.

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Mietrecht
Durchsetzung der Mängelbeseitigung gegen Vermieter einer Eigentumswohnung:
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Irrtümer im Kaufrecht

1.      „Kein Umtausch ohne Originalverpackung“

Ein weit verbreiteter Irrtum, der völliger Unfug ist. Dann müssten deutsche Haushalte jahrelang Millionen Verpackungen lagern – vom Handy bis zur Waschmaschine. Hier gilt: Die Originalverpackung müssen Sie nur behalten, wenn Sie ein fehlerfreies Gerät zurückbringen möchten. Ist es defekt, können Sie es auch lose in einer Plastiktüte abliefern.


2.      „Der Käufer hat den Mangel zu  beweisen“

Im ersten halben Jahr nach dem Kauf eben nicht! . Der Verkäufer muss beweisen, dass die Ware bei Übergabe in Ordnung war oder dafür geradestehen.

3.      Reklamation ade, wenn der Kassenbon weg ist.“

Falsch. Sie müssen nur beweisen können, wann und wo Sie das Produkt gekauft haben. Streng genommen reicht dazu ein Zeuge, der beim Kauf dabei war. Besser: Bezahlen Sie größere Anschaffungen immer mit ec-Karte. Der Kontoauszug ist genauso viel wert wie ein Kassenbon.

4.     „Kein Umtausch von reduzierter Ware"

Nein, die Regelung „Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ gilt nur, wenn Verkäufer aus Kulanz fehlerfreie Ware zurücknehmen. Beispiel: Wenn Sie eine runtergesetzte Bluse kaufen, müssen sie diese behalten, auch wenn Sie Ihnen zuhause vorm Spiegel plötzlich nicht mehr gefällt. Entdecken Sie allerdings einen Webfehler, ist der Händler in der Pflicht.

5.      „Eine Garantie-Zusatzversicherung kostet zwar, aber dafür bin ich auf der sicheren Seite.“

Ein halbes Jahr muss der Händler ein defektes Gerät immer zurücknehmen, danach greift in der Regel eine zweijährige Hersteller-Garantie. Die Ware wird dann gleichwertig ersetzt oder repariert. Stiftung Warentest rät von zusätzlichen Versicherungen, die die Garantie verlängern, ab. Grund: Oft ersetzen Versicherer nur den Zeitwert der Ware. Das ist meist nicht viel.

6.      „Der Händler hat das Gerät schon zwei Mal repariert, es ist wieder kaputt. Jetzt habe ich genug, ich schmeiße die Ware in den Müll.“

Bloß nicht! Grundsätzlich hat der Händler nur zwei Mal die Chance, das Gerät zu reparieren. Geht es erneut kaputt, können Sie den Kaufpreis zurückfordern.

7.       „Wenn etwas schon nach drei Tagen kaputt geht, habe ich in jedem Fall Anspruch auf ein neues Gerät. Ich muss mich nicht mit einer Reparatur abspeisen lassen.“

Vielleicht schon. Sie müssen dem Händler die Chance zur Nachbesserung geben. Wenn etwas mit wenigen Handgriffen repariert werden kann, können Sie keinen neuen Ersatz fordern. Ansonsten gilt aber: Will der Verkäufer ein Gerät aufwendig reparieren, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn J. Feldmann



 

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