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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Irrtümer im Kaufrecht

1.      „Kein Umtausch ohne Originalverpackung“

Ein weit verbreiteter Irrtum, der völliger Unfug ist. Dann müssten deutsche Haushalte jahrelang Millionen Verpackungen lagern – vom Handy bis zur Waschmaschine. Hier gilt: Die Originalverpackung müssen Sie nur behalten, wenn Sie ein fehlerfreies Gerät zurückbringen möchten. Ist es defekt, können Sie es auch lose in einer Plastiktüte abliefern.


2.      „Der Käufer hat den Mangel zu  beweisen“

Im ersten halben Jahr nach dem Kauf eben nicht! . Der Verkäufer muss beweisen, dass die Ware bei Übergabe in Ordnung war oder dafür geradestehen.

3.      Reklamation ade, wenn der Kassenbon weg ist.“

Falsch. Sie müssen nur beweisen können, wann und wo Sie das Produkt gekauft haben. Streng genommen reicht dazu ein Zeuge, der beim Kauf dabei war. Besser: Bezahlen Sie größere Anschaffungen immer mit ec-Karte. Der Kontoauszug ist genauso viel wert wie ein Kassenbon.

4.     „Kein Umtausch von reduzierter Ware"

Nein, die Regelung „Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ gilt nur, wenn Verkäufer aus Kulanz fehlerfreie Ware zurücknehmen. Beispiel: Wenn Sie eine runtergesetzte Bluse kaufen, müssen sie diese behalten, auch wenn Sie Ihnen zuhause vorm Spiegel plötzlich nicht mehr gefällt. Entdecken Sie allerdings einen Webfehler, ist der Händler in der Pflicht.

5.      „Eine Garantie-Zusatzversicherung kostet zwar, aber dafür bin ich auf der sicheren Seite.“

Ein halbes Jahr muss der Händler ein defektes Gerät immer zurücknehmen, danach greift in der Regel eine zweijährige Hersteller-Garantie. Die Ware wird dann gleichwertig ersetzt oder repariert. Stiftung Warentest rät von zusätzlichen Versicherungen, die die Garantie verlängern, ab. Grund: Oft ersetzen Versicherer nur den Zeitwert der Ware. Das ist meist nicht viel.

6.      „Der Händler hat das Gerät schon zwei Mal repariert, es ist wieder kaputt. Jetzt habe ich genug, ich schmeiße die Ware in den Müll.“

Bloß nicht! Grundsätzlich hat der Händler nur zwei Mal die Chance, das Gerät zu reparieren. Geht es erneut kaputt, können Sie den Kaufpreis zurückfordern.

7.       „Wenn etwas schon nach drei Tagen kaputt geht, habe ich in jedem Fall Anspruch auf ein neues Gerät. Ich muss mich nicht mit einer Reparatur abspeisen lassen.“

Vielleicht schon. Sie müssen dem Händler die Chance zur Nachbesserung geben. Wenn etwas mit wenigen Handgriffen repariert werden kann, können Sie keinen neuen Ersatz fordern. Ansonsten gilt aber: Will der Verkäufer ein Gerät aufwendig reparieren, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn J. Feldmann



 

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