Sonderkündigungsrecht der Kfz-Versicherung
Auch wenn der 30. November als Kündigungsstichtag vorbei ist, kann ggf. mit einem Sonderkündigungsrecht doch noch die Kfz-Versicherung gekündigt und gewechselt werden.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei:
Beitragserhöhung
Die Versicherungsunternehmen müssen mindestens einen Monat vor Ablauf eines Jahres bzw. vor fällig werden der Versicherungsprämie mitteilen, wenn sich die Prämie der Versicherung erhöht. In diesem Fall hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, welches innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Prämienerhöhung ausgeübt werden kann.
Neue Regional- oder Typklassen
Auch wenn sich die Höhe der Prämie „nur“ durch eine Änderung in den Regional- oder Typklassen ergibt, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Prämie dadurch sinken sollte.
Schadensfall
In einem Schadensfall kann der Versicherungsvertrag von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Nach Abschaffung der „Unteilbarkeit der Prämie“ durch die Einführung des derzeit geltenden Versicherungsvertragsgesetz ist die Prämie in diesem Fall Tag genau abzurechnen und eventuell bereist gezahlte Beträge für die Zukunft sind zu erstatten.
Fahrzeugwechsel
Bei einem Wechsel des Fahrzeugs besteht regelmäßig ein Kündigungsrecht. Mit der Ab- bzw. Ummeldung des alten Fahrzeugs endet auch der Versicherungsvertrag automatisch. In diesem Fall ist es nicht notwendig ein spezielles Sonderkündigungsrecht auszuüben.





