Radfahrer ohne Helm haben bei einem Unfall nicht grundsätzlich ein Mitverschulden
Das Landgericht München hat mit Urteil vom 07.03.2011 entschieden, dass ein Radfahrer ohne Helm nicht grundsätzlich ein Mitverschulden trifft, da eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer nicht existiere.
Einen Radfahrer trifft demnach keine Obliegenheit zum Zwecke der Schadensminderung einen Helm zu tragen. Etwas anderes mag nach den Münchner Richtern für sportlich ambitionierte Radfahrer gelten, nicht aber für solche, die das Fahrrad nur als bloßes Fortbewegungsmittel nutzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz





