Nutzungsausfall auch für Radfahrer
Autofahrer erhalten nach einem unverschuldeten Unfall regelmäßig einen Leihwagen oder den Nutzungsausfall von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet.
Ob dies auch auf Radfahrer zutrifft war bisher umstritten. Das Landgericht Lübeck hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil auch dem Radfahrer einen Nutzungsausfall zugesprochen.Die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Fahrrades sei auch ein ersatzfähiger Vermögensschaden, welcher vom Unfallverursacher zu erstatten ist.
Der Große Zivilsenat des BGH hatte bereits im Jahr 1986 entschieden, dass ein Nutzungsausfall dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen ist, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung folgt das Landgericht Lübeck der Auffassung, dass auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen ist, wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. In diesen Fällen ist die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeitsstätte genutzter Pkw beschädigt wird, anders zu behandeln als denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeit genutztes Fahrrad beschädigt wird, besteht nicht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz





