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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Was ändert sich rund um Auto & Verkehr in 2012 ?

Hier haben wir für Sie eine kleine Zusammenfassung der zu erwartenden Änderungen im Jahr 2012 zusammen gefasst:

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Kein Nutzungsausfall für entgangene Fahrfreude

Wie das OLG Düsseldorf jetzt entschieden hat, gibt es für entgangene Fahrfreude keinen Nutzungsausfall nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

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Private Nutzung des Diensthandys rechtfertigt Kündigung

Wer mit dem ihm überlassenen Diensthandy im Urlaub ausgiebig privat Telefoniert, muss auch bei eine langjährigen Beschäftigung mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

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Poliscan Speed nicht fehlerfrei

Erst im Dezember 2011 wurde wieder ein Verfahren gegen einen Autofahrer eingestellt, nach dem dieser mit einem Poliscan Speed Laser Messgerät geblitzt wurde.

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Nutzungsausfall auch für Radfahrer

Autofahrer erhalten nach einem unverschuldeten Unfall regelmäßig einen Leihwagen oder den Nutzungsausfall von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet.

Ob dies auch auf Radfahrer zutrifft war bisher umstritten. Das Landgericht Lübeck hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil auch dem Radfahrer einen Nutzungsausfall zugesprochen.

Die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Fahrrades sei auch ein ersatzfähiger Vermögensschaden, welcher vom Unfallverursacher zu erstatten ist.

Der Große Zivilsenat des BGH hatte bereits im Jahr 1986 entschieden, dass ein Nutzungsausfall dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen ist, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung folgt das Landgericht Lübeck der Auffassung, dass auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen ist, wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. In diesen Fällen ist die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeitsstätte genutzter Pkw beschädigt wird, anders zu behandeln als denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeit genutztes Fahrrad beschädigt wird, besteht nicht.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz



 

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