Leasingnehmer dürfen Schäden selber beseitigen
Die häufig verwendete Formulierung in den AGBs von Leasinggesellschaften, wonach der Leasingnehmer nicht berechtigt ist einen am Ende der Leasinglaufzeit festgestellten Mangel selber oder durch Ditte seiner Wahl zu beseitigen ist unwirksam. Auch dürfen die Kosten für ein durch den Leasingnehmer eingeholtes Sachverständigengutachten nicht per AGB ausschließlich dem Leasingnehmer auferlegt werden, da auch der Leasinggeber ein Interesse am Ausgang des Gutachtens hat.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz





