Kein Nutzungsausfall für entgangene Fahrfreude
Wie das OLG Düsseldorf jetzt entschieden hat, gibt es für entgangene Fahrfreude keinen Nutzungsausfall nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Kläger Nutzungsausfall für seinen bei einem Unfall beschädigten Oldtimer-Sportwagen der Marke Morgan begehrte. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeit, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat.
Allerdings ist nachdem OLG Düsseldorf eine fühlbare Nutzungsentbehrung erforderlich. Nach dem der Morgan Fahrer noch über einen auf ihn zugelassenen Mercedes E 200 verfügte, hat das Gericht seine Klage abgewiesen, da es allein für den Verlust von Fahrvergnügen und Auffälligkeitswert keinen Nutzungsausfall zu gesprochen hat. Diese immateriellen Beeinträchtigungen begründen sich nach Ansicht des Gerichts allein in der subjektiven Wertschätzung des Morgan Fahrers.





