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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Handy im Auto – Ohren wärmen erlaubt

Am Steuer eines Fahrzeugs (hierzu zählen übrigens auch Fahrräder) ist das Handy bekanntlich tabu. Wer dennoch telefoniert riskiert 40 € Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Nach dem OLG Hamm ist bereits das ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso eine Ordnungswidrigkeit, wie das Lesen einer SMS oder einer Telefon Nummer aus dem Telefonbuch.

Laut Gesetz ist das „in der Hand halten“ verboten. Hierzu zählt nach dem OLG Jena dann auch die Nutzung als Diktiergerät. Das bloße Verlegen des Handys von z.B. der Mittelkonsole in ein Ablagefach ist nach dem OLG Köln allerdings straffrei. Selbstverständlich kann das Telefon, wenn es beim Fahren in den Fußraum fällt, laut OLG Bamberg straffrei aufgehoben werden. So bald jedoch das Gerät bedient wird, ist das Bußgeld fällig. Nach dem OLG Köln gilt dies selbst für die Nutzung eines integrierten Navi, es sei denn das Handy steckt in einer Halterung und braucht nicht mehr berührt zu werden.

Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um ein normales Mobiltelefon, einen Organizer oder ein fest eingebautes Autotelefon handelt – so bald mit dem Gerät telefoniert werden kann, ist der Wortlaut des Gesetzes erfüllt. Nach dem OLG Köln bildet wohl die einzige Ausnahme überraschenderweise das Schnurlostelefon der Festnetzanlage, da dies aus Sicht der Richter eben kein Mobiltelefon ist.

Das OLG Düsseldorf ist der Meinung, dass wer auf dem Seitenstreifen hält, um zu telefonieren, ein höheres Bußgeld verdient hat, da der Seitenstreifen nur für den Fall einer Panne gedacht sei. Straffrei ist dagegen, wer an einer roten Ampel den Motor ausstellt, telefoniert und das Auto erst wieder startet, wenn das Gespräch beendet ist.

Straffrei bleib laut OLG Hamm theoretisch auch, wer das Telefon nur nutzt, um sich mit dem Akku sein entzündetes Ohr zu wärmen, dem entschiedenen Fall glaubten die Richter jedoch die Ausrede nicht und verurteilten den Betroffenen trotzdem. Im Zweifel sollte ein entsprechender Bußgeldbescheid anwaltlich überprüft werden, zumindest, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten dafür übernimmt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Strafrecht



 

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