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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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„Golfplatz“ auf der Autobahn - wer bei Schlagloch Unfällen haftet

Der Winter hat auf unseren Straßen holprige Schäden hinterlassen. Wer in eines der Schlaglöcher fährt, muss die Schäden an seinem Auto nicht immer selbst zahlen:

Auf Hauptstraßen hat die Kommune eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht, das heißt, sie muss die Autofahrer auf die Gefahr hinweisen oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung einführen. Tut sie das nicht, kann der Autofahrer die Gemeinde haftbar machen (Entscheidung des Oberlandesgerichtes Saarbrücken, Az 4U185/09). Schlaglöcher in Nebenstraßen sind von der Regel ausgenommen. Die Sicherungspflicht gilt aber erst recht für Autobahnen, hier sind die Bundesländer für Schadenersatz zuständig (Urteil des Landgerichts Halle, Az 7 O470/97). Und wer auf einem privaten Parkplatz seine Reifen ruiniert, kann dies dem Betreiber in Rechnung stellen.

Für Schlagloch-Schäden an anderen kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung auf. Sie ersetzt beispielsweise den teuren Anzug des Fußgängers, der durch Spritzwasser ruiniert wurde. Voraussetzung ist, dass das Schlagloch für den Autofahrer gut zu sehen war.

Vorsicht allerdings, wer gerne etwas zu schnell unterwegs ist – dann muss er trotz Schlagloch zumindest anteilig selbst bezahlen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz



 

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