Betrunkene Autofahrer riskieren ihren Vollkasko Schutz
Wegen grober Fahrlässigkeit können Vollkaskoversicherungen den Versicherungsschutz verweigern, wenn der Fahrer z.B. stark betrunken war. Laut dem BGH dürfen Versicherungen ihre Leistungen von der „Schwere der Schuld“ abhängig machen und in Ausnahmefällen ganz streichen.
So verweigerte auch der BGH einem Fahrer mit 2,7 Promille nach einem Unfall den Versicherungsschutz seiner Vollkaskoversicherung.
Gleichzeitig hat der BGH die seit 2008 geltende Quotenregelung neu ausgelegt. Hiernach ist eine gänzliche Verweigerung des Versicherungsschutzes nur noch in äußersten Ausnahmefällen für die Versicherungen möglich. Ansonsten ist zumindest eine Quote des Schadens zu ersetzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz





