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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Start Strafrecht Strafbefreiende Selbstanzeige bei Streuerstrafsachen

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Streuerstrafsachen

Der BGH setzt seine Linie fort, dass Steuerstrafrecht auch ohne entsprechende Gesetzesänderung, aber wohl im Einklang mit der öffentlichen Meinung, zunehmend zu verschärfen. Er hat in einem Verfahren,

in welchem es um eine Selbstanzeige ging, die entsprechende Norm und deren Anwendungsbereich reduziert. Aus Sicht des BGH ist die Bevorzugung durch eine strafbefreienden Selbstanzeige von Steuerstraftätern nur gerechtfertigt, wenn verborgene Steuerquellen erschlossen werden und der Steuerhinterzieher ein Anreiz erhält, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Aus fiskalisch nachvollziehbaren Gründen soll ein Anreiz geschaffen werden, den Finanzbehörden bisher unbekannte Steuerquellen zu erschließen.

Von einer Rückkehr zur Steuerehrlichkeit kann aus Sicht des BGH nur gesprochen werden, wenn der Betroffene umfassende und selbstverständlich richtige Angaben macht. Nur dann kann nach dem BGH Beschluss eine strafbefreiende Selbstanzeige i. S. v. § 371 AO vorliegen. Lediglich eine Teilselbstanzeige ist aus Sicht des BGH zur Erlangung der Steuerfreiheit nicht ausreichend.

Mitgeteilt von RA Oliver Kranz, Fachanwalt für Strafrecht



 

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