Neues im Zeugnisverweigerungsrecht
Ein dem Angehörigen eines Beschuldigten auch gegen einen Mitbeschuldigten zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten anhängige Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, auch bezüglich Tatvorwürfen, hinsichtlich deren das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt wurde.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Strafrecht




