Keine Steuerhinterziehung auf Zeit
Der BGH hat neu bestimmt, dass es keine Steuerhinterziehung auf Zeit gibt. Nach dem Urteil des BGH bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach dem
Betrag der nicht (vollständig) erklärten Steuern, wenn die Tat durch die pflichtwidrige Nichtabgabe oder Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung begangen wurde. Die Tatsache, dass regelmäßig nach § 18 Abs. 3 UStG einer Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben ist, führt nicht dazu, dass nur ein Steuervorteil auf Zeit erlangt wird.
Mitgeteilt von RA Oliver Kranz, Fachanwalt für Strafrecht




