Führerscheinentzug - Sperrzeitkverkürzung
Wurde durch Urteil oder Strafbefehl der Führerschein entzogen und eine so genannte Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgesprochen, so kann diese Frist nachträglich verkürzt werden.
Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- Von der ausgesprochenen Frist müssen mindestens drei Monate verstrichen sein. Allerdings wird hierbei die Zeit, in der Ihnen vor Urteilsverkündung bzw. Zustellung des Strafbefehls die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war nicht angerechnet.
- Es muss Ihnen der Nachweis gelingen, dass Sie jetzt - im Gegensatz zur damaligen Tat - geeignet sind ein Fahrzeug zu führen. Dies ist nur durch neue Tatsachen möglich, mit welchen Sie das Gericht überzeugen können. Geeignete neue Tatsachen können z. B. der Besuch von Nachschulungen z.B. beim TÜV oder anderen vergleichbaren Organisationen, sein. Aus der Bestätigung einer solchen Nachschulung sollte sich ergeben, dass zu erwarten ist, dass Sie zukünftig mit gesteigertem Verantwortungsbewusstsein am Straßenverkehr teilnehmen werden.
- Abhängig vom Gericht ist es unter Umständen ebenfalls erforderlich, dass der Führerschein dringend aus beruflichen oder privaten Gründen benötigt wird.
Sie sollten bevor Sie sich zu einer, oft recht teuren, Nachschulung anmelden in Erfahrung bringen
- ob das Gericht in Ihrem Fall einer Sperrfristverkürzung zustimmen würde
• ob die Führerscheinstelle ohne weitere Auflagen eine Fahrerlaubnis erteilen wird.
Erst wenn diese beiden Voraussetzungen positiv sind, sollten Sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und einen Nachschulungskurs besuchen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Strafrecht




