Ansprüche des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren in 6 Monaten. Beginnend mit der Rückgabe der Mietsache, auch wenn die
Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz