Glossar
A
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Abmahnung |
Die Abmahnung ist generell die Mitteilung über ein Fehlverhalten - Der Abgemahnte soll dadurch wissen, dass ihm bei Wiederholung Konsequenzen drohen können. Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist die Beanstandung eines Fehlverhaltens. Sie soll den Arbeitnehmer davor warnen, dass er bei Wiederholung des beanstandeten Verhaltens seinen Arbeitsplatz verlieren kann, und ihm die Gelegenheit geben, seine Pflichten in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen. |
| Absicht |
Besondere Form des Vorsatzes: zielgerichtetes Wollen und Tun |
| Anfechten |
Testamente und Erbverträge lassen sich anfechten. Die Erben wählen diesen Weg, wenn sie denken, dass dem Verfasser ein schwerwiegender Irrtum unterlaufen ist, wenn man ihn zu bestimmten Formulierungen gezwungen hat oder wenn er nicht wusste, dass es Pflichtteilsberechtigte gibt. |
| AO |
Abgabenordnung |
| Arbeitgeber |
Als Arbeitgeber wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die einen Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt |
| Arbeitnehmer |
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Mitentscheidend ist ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber - der Arbeitnehmer ist an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. |
| Arbeitsrecht |
Regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - insbesondere Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis, Kündigungsrecht, Tarifrecht u.a. |
| Ausschlagen |
Ein Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, dass heißt ablehnen. Das kann sinnvoll sein, wenn die Schulden höher sind als das geerbte Vermögen. Ein Erbe ausschlagen muss der Erbe beim Nachlassgericht in der Regel binnen sechs Wochen. Die Ausschlagung kann bei gravierenden Irrtümern später angefochten werden. |



