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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Start Strafrecht Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Wer ohne rechtliche Verpflichtung arbeitet, muss weniger Unterhalt zahlen

Der Umfang von Unterhaltszahlungen hängt u.a. davon ab, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Eine Besonderheit besteht dann, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete schon das Rentenalter erreicht hat, aber dennoch weiterhin tätig ist (z.B. als Freiberufler).


So war es in dem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte. Ein niedergelassener Arzt war im Rentenalter weiterhin auf freiberuflicher Basis erwerbstätig. Das daraus erzielte Einkommen sei jedoch "überobligatorisch", so dass davon für die Berechnung des zu leistenden Unterhalts nur 50 % anzurechnen seien. Dennoch bestehe für Eltern mit guten Einkommensverhältnissen grundsätzlich die Pflicht, ein für die Berufsausbildung ihres Kindes sinnvolles Auslandssemester zu finanzieren. Dies gelte selbst dann, wenn die Studienzeit dadurch verlängert werde.

Hinweis: Als überobligatorisch wird eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten dann bezeichnet, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wird. Solche Einkünfte dürfen bei der Unterhaltsberechnung nicht pauschal berücksichtigt werden, sondern müssen stets anhand des konkreten Einzelfalls bewertet werden.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2011 - 2 UF 45/09


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn J. Feldmann



 

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