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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Start Familienrecht Nachehelichen Unterhalt bei Begründung verfestigter neuer Lebensgemeinschaft

Nachehelichen Unterhalt bei Begründung verfestigter neuer Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 13.07.2011 – Az. XII ZR 84/09 – entschieden, dass ein titulierter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken kann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist,

sich damit endgültig aus der (nach-) ehelichen Solidarität herauslöst und damit zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Zweck der gesetzlichen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des berechtigten Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung als unzumutbar erscheinen lassen. Von einer dauerhaften Verfestigung der neuen Lebensgemeinschaft ist dabei bereits bei einer Dauer des Zusammenlebens mit dem neuen Partner von einem Jahr auszugehen (Familiengericht Ludwigslust, Beschluss vom 03.11.2010 – Az. 5 F 253/10).


Die Leistungsfähigkeit des neuen Lebenspartners ist dabei, so der Bundesgerichtshof, unbeachtlich.


Ein so beschränkter oder aufgehobener Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wieder aufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Na´amni-Lau, Fachanwältin für Familienrecht



 

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