Nachehelichen Unterhalt bei Begründung verfestigter neuer Lebensgemeinschaft
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 13.07.2011 – Az. XII ZR 84/09 – entschieden, dass ein titulierter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken kann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist,
sich damit endgültig aus der (nach-) ehelichen Solidarität herauslöst und damit zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Zweck der gesetzlichen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des berechtigten Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung als unzumutbar erscheinen lassen. Von einer dauerhaften Verfestigung der neuen Lebensgemeinschaft ist dabei bereits bei einer Dauer des Zusammenlebens mit dem neuen Partner von einem Jahr auszugehen (Familiengericht Ludwigslust, Beschluss vom 03.11.2010 – Az. 5 F 253/10).Die Leistungsfähigkeit des neuen Lebenspartners ist dabei, so der Bundesgerichtshof, unbeachtlich.
Ein so beschränkter oder aufgehobener Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wieder aufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Na´amni-Lau, Fachanwältin für Familienrecht




