Dreiteilungsmethode verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 25.01.2011 – Az. 1 BvR 918/10 – die Dreiteilungsmethode des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Juli 2008, Az. XII ZR 177/06) für verfassungswidrig erklärt. Schuldet ein Ehemann nach der Scheidung der Ehe seiner Ehefrau Unterhalt und heiratet er erneut, wurden bislang zur Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau die Einkommen des Ehemannes sowie beider Ehefrauen addiert und dann durch drei geteilt („Dreiteilung“). Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun für verfassungswidrig erklärt. Entscheidend für die Höhe des der geschiedenen Ehefrau geschuldeten Unterhaltes bleiben die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Damit hat das Bundesverfassungsgericht den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ eine deutliche Absage erteilt.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Na´amni-Lau, Fachanwältin für Familienrecht





