Ausbildungsunterhaltsanspruch bei Schwangerschaft der Unterhaltsberechtigten
Eine Ausbildungsunterhaltsberechtigte verliert ihren Anspruch gegenüber den Verpflichteten (in der Regel den Eltern) nicht deshalb, wenn sie aufgrund einer Schwangerschaft und nachfolgender Kindesbetreuung ihre Ausbildung verzögert beginnt,
jedenfalls dann nicht, wenn die Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit) zügig aufgenommen wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011 – Az. XII ZR 127/09).Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Na´amni-Lau, Fachanwältin für Familienrecht




