Abstandsmessung per Videoaufzeichnung in Bayern rechtmäßig !?
Der Beschluss des BVerfG aus dem August 2009, wonach verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr einen Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung und damit ein
rechtswidriger Eingriff in Grundrechte des Betroffenen darstellen, hatte in der bußgeldrechtlichen Praxis der Amtsgerichte sehr schnell Bedeutung gewonnen. In weiten Teilen der Bundesrepublik wurden Bußgeldbescheide wegen eines so genannten Beweisverwertungsverbotes aufgehoben. Das AG Schweinfurt hat die vom BVerfG geforderte Rechtsgrundlage für den Eingriff gefunden. § 1004 StPO. Dieser gestattet in der Tat Videoaufzeichnungen zur Ermittlung des Sachverhalts – allerdings entsprechend Abs. 2 sind nur Maßnahmen gegen Beschuldigte bzw. Betroffene gestattet. Nach Ansicht des OLG Oldenburg, welches noch keine Rechtsgrundlage erkannt hatte, besteht ein Beweisverwertungsverbot, da der Verstoß der Beweisgewinnung sich als schwerwiegend darstellt und die Verkehrsverstöße, zu deren Ahndung das zweifelhafte Messverfahren eingesetzt wurde, in der Regel nur von untergeordneter Bedeutung sind. Mit dem mittlerweile vom OLG Bamberg bestätigten Urteil des AG Schweinfurt wird jetzt jeder Autofahrer in Bayern vorerst zum Beschuldigten.
Es bleibt daher spannend, wie die Entwicklung in der Rechtsprechung in solchen Fällen weitergeht. Aus den sich widersprechenden Entscheidungen der beiden OLGs kann jedenfalls nur geschlossen werden, dass auf verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen gestützte Bußgeldbescheide angegriffen werden sollen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Strafrecht




