Abstandsmessung mit VKS 3.0 System rechtswidrig
Nach dem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät VKS 3.0 rechtswidrig sind, da sie einen Eingriff in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen, stellen immer mehr Amtsgericht Bußgeldverfahren, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, welche mit diesem System (auch VKS 3.01) festgestellt wurde, ein.
Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Fälle zu entscheiden, in denen eine Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung erfolgte. Hierin sah das BVerfG eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da sich Verkehrsteilnehmer auch bei ordnungsgemäßer Fahrweise nicht einer Aufnahme entziehen können. Hierzu fehlt es aus Sicht des BVerfG an einer Gesetzesgrundlage. Auf andere Messmethoden, z. B. Radarmessung, bei denen nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Messung erfolgt und ein Foto gemacht wird, kann das Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht angewendet werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Strafrecht




