Zeugnis: Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugnis-Erstellung
Bleibt ein Bewerbungsgespräch ohne den gewünschten Erfolg, da der Bewerber vom ehemaligen Arbeitgeber noch kein Zeugnis vorlegen konnte, so kommt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber zur Zeugniserteilung angemahnt wurde. Arbeitgeber sind grundsätzlichgehalten innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis zu erteilen. Mitgeteilt von RA Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




