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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Start Arbeitsrecht Weisungsrecht

Weisungsrecht

Das Weisungsrecht des Arbeitgeber richtet sich nach § 106 GewO. Das Weisungsrecht stellt die Konkretisierung der im Arbeitsvertrag regelmäßig nur umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers

durch den Arbeitgeber dar. Weiterhin bildet ein bestehendes Weisungsrecht ein Unterscheidungsmerkmal zu einem freien Mitarbeiter oder Subunternehmers.

Durch das Weisungsrecht kann der Arbeitgeber

  • Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers näher bestimmen
  • Die Arbeitszeiten ausgestalten
  • Den Arbeitsort festlegen

Das Weisungsrecht hat naturgemäß jedoch auch gewisse Grenzen. Es stellt die "schwächste" Rechtsquelle dar und muss sich daher in den Grenzen höherrangigem Rechts (Verfassung, Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) bewegen.

Grenzen des Weisungsrechts:

  • Gesetzliche Grenzen

Arbeitnehmer müssen regelmäßig keine gesetzes-​ oder sittenwidrige Weisung befolgen. Zu beachten ist weiterhin das aus Art 2 Abs 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht.

  • Tarifvertrag

Die erteilten Weisungen müssen mit dem geltenden Tarifvertrag, sofern diese Anwendung finden, im Einklang stehen. In Tarifverträgen sind z. B. oftmals Regelungen über die tägliche Arbeitszeit enthalten.

  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Der Arbeitgeber kann von seinem Weisungsrecht nur unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Gebrauch machen.

  • Arbeitsvertrag

Je konkreter die Angaben im Arbeitsvertrag sind, umso eingeschränkter ist das darüber hinaus gehende Weisungsrecht des Arbeitsgebers.
Sollte die vom Arbeitgeber begehrte Handlung nicht mehr von seinem Weisungsrecht gedeckt sein, kann diese nur einvernehmlich oder im Wege einer Änderungskündigung durchgesetzt werden. Sollten Sie eine Weisung erhalten haben oder beabsichtigen zu erteilen, an deren Rechtmäßigkeit Zweifel bestehen, sollten wir die Angelengehit besprechen, um die Rechtmäßigkeit und Erfolgsaussichten beurteilen zu können.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht



 

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