Ja, kontaktieren Sie mich!

Name

Email

Telefon


Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

Weiterlesen...  
Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

Weiterlesen...  
Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

Weiterlesen...  
Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

Weiterlesen...  
Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

Weiterlesen...  
Start

Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ist nur wirksam, wenn er eindeutig ist

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung auf eine Kündigungsschutzklage verzichten kann, allerdings bedarf ein solcher Vertrag der Schriftform –muss also sowohl vom Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer unterschrieben sein.


Das LAG Berlin-Brandenburg hat jetzt entschieden, dass ein solcher Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage nur dann vorliegt, wenn die Erklärung eindeutig ist. In dem entschiedene Fall, hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung ein weiteres Schreiben überreicht, in welchem es auszugsweise lautete:


„Das zwischen der Gesellschaft und Herrn x bestehende Arbeitsverhältnis endet gemäß Kündigung vom 15.06.2010 zum 30.09.2010.“


Obwohl der Arbeitnehmer dieses Schreiben unterzeichnet hatte, gab das Landesarbeitsgericht seiner Klage gegen die Kündigung statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Das Gericht erteilte dem von dem Arbeitgeber vorgebrachten Klageverzicht, welcher in dem oben zitierten Schreiben enthalten sein sollte, eine Absage. Begründet wurde dies durch das Gericht damit, dass wenn eine solche Regelung gewünscht gewesen wäre, diese auch explizit hätte aufgenommen werden müssen.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht



 

Kommentar schreiben


Sicherheitscode
Aktualisieren

Deutsch (DE-CH-AT)