„Verpartnerte“ Arbeitnehmer haben gleiche Ansprüche wie Verheiratete
Nach dem EuGH stehen auch Arbeitnehmern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben die Ansprüche auf zusätzliche Versorgungsbezüge für verheiratete Arbeitnehmer zu.
Ein Ausschluss von „verpartnerten“ Mitarbeitern von diesen Leistungen verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung, so dass Betroffene Nachzahlungen verlangen können. Die Zahlungsansprüche können rückwirkend ab der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie 2000/78, mithin seit dem 03.12.2003 geltend gemacht werden.Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht






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