Urlaub nicht vererblich
In dem vom BAG entschiedenen Fall war ein Mitarbeiter vor seinem Tod für knapp zwei Jahre erkrankt, daher konnte ihm in dieser Zeit kein Urlaub gewährt werden.
Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod des Mitarbeiters, die Erben verlangten danach die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs von dem Arbeitgeber.Grundsätzlich ist Urlaub nach § 7 BUrlG abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Nach § 1922 BGB geht das Vermögen einer Person nach deren Tod auf die Erben über. Nach der Entscheidung des BAG erlischt jedoch der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit dem Tod und kann daher nicht mehr nach § 7 BUrlG umgewandelt werden, so dass dieser Abgeltungsanspruch nicht vererblich ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht





