Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung
In dem vom Arbeitsgericht Köln tatsächlich entschiedenen Fall, hatte der Arbeitgeber minutiös aufgeschrieben, wann und wie lange sein Mitarbeiter auf der Toilette war. Diese Zeiten hatte er so dann auf
die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses hochgerechnet und kam zu dem Ergebnis, dass sein Mitarbeiter zusätzlich zu den üblichen Pausenzeiten ca. 90 Stunden auf der Toilette verbracht habe, wofür er seinem Mitarbeiter Gehalt abzog. Das Arbeitsgericht Köln ist in seinem Urteil jedoch der Auffassung, dass auch häufige Toilettenbesuch keine Lohnkürzung rechtfertigen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




