Mehrjährige Haftstrafe rechtfertigt Kündigung
Wird ein Arbeitnehmer zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, so ist der Arbeitgeber berechtigt das Arbeitsverhältnis zu beenden und den Arbeitsplatz dauerhaft neu zu besetzen.
Das BAG rechtfertigt dies damit, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Unmöglichkeit seiner Leistungserbringung selber zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Straftaten keinen Bezug zum Arbeitsplatz haben, die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist aus Sicht des BAG dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zumutbar, so dass er in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen kündigen kann.Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht






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