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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Leiharbeiter erhalten ggf. mehr Lohn

Wer als Leiharbeiter nach den Tarifbestimmungen der CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften und Personalserviceagenturen) bezahlt wurde, hat jetzt gute Chancen, nachträglich einen höheren Lohn zu bekommen. Denn diese Tarifverträge wurden vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt.


Nach aktueller Einschätzung des Gerichtes ist die CGZP keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Der Grund ist formal: Um ein vollwertiger Dachverband zu sein, fehlen ihr genügend Mitglieder.


Für Leiharbeiter ergibt sich somit die Chance, nachträglich und rückwirkend höhere Löhne und Sozialversicherungsbeiträge einzuklagen. Nach dem geltenden Rechtsprinzip haben Leiharbeiter, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, Anspruch auf gleiche Bezahlung und Arbeitsbedingungen wie die Stammbeschäftigten («Equal-Pay-Prinzip»). Das bedeutet, sie können die gleiche Entlohnung wie die Stammbelegschaft im Unternehmen einfordern. Wichtig dabei: Die Ansprüche muss der Arbeitnehmer vor Gericht einfordern.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht



 

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