Kosten des Betriebsrates in der Insolvenz
Die Kosten des Betriebsrates, welche durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, sind auch dann Masseverbindlichkeiten und somit vom Arbeitgeber zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG), wenn das Verfahren in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter aufgenommen wird und sämtliche Kosten bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




