„Kopf-Tuch Verbot“ an Schulen zulässig
Soweit es Lehrern nach einem Landesschulgesetzt (hier: NRW) untersagt ist, religiöse Bekundungen abzugeben, ist hiervon auch deren Kopfbedeckung erfasst, die erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird. Nach Ansicht des BAG verstößt das sogenannte Bekundungsverbot weder gegen das Grundgesetzt noch gegen das AGG oder europarechtliche Diskriminierungsverbote. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




