Keine Kündigung bei einfachem Verdacht des Diebstahls
Grundsätzlich ist eine außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen Diebstahls oder Unterschlagung, selbst bei Kleinstbeträgen, rechtmäßig. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Tat mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachweisen können. Hierzu reicht ein einfacher Verdacht nicht aus. Mitgeteilt von RA Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




