Kein Zwangsurlaub bei Auftragsmangel
Die Vereinbarung, dass Arbeitnehmer bei Auftragsmangel des Arbeitgebers Urlaub (bezahlt oder unbezahlt) nehmen müssen, ist unwirksam, wenn Anlass und Menge der Arbeitsreduzierung nicht näher bestimmt sind. Eine solche Vereinbarung würde das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers entgegen § 615 BGB auf den Arbeitnehmer "abwälzen". Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




