Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag für an diesen Tagen geleistete Arbeit. Es ist jedoch ein anderer Ersatzruhetag zu gewähren, worauf ein Anspruch besteht. Leisten sie an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit, so besteht für diese Zeit ein Anspruch auf einen Zuschlag. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




