Internetanschluss für Betriebsrat
Das BAG hat entschieden, dass ein Betriebsrat zumindest dann Anspruch auf einen Internetanschluss hat, wenn er bereits über einen Computer verfügt und im Betrieb des Arbeitsgebers ein
Internetanschluss vorhanden sei, so dass durch den Zugang für den Betriebsrat keine weiteren Kosten entstünden.
Dies folgt aus Sicht des BAG aus der Verpflichtung des Arbeitgebers dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationsmittel in ausreichendem Maß zur Verfügung stellen zu müssen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




