Fristlose Kündigung nach außerbetrieblicher Tätigkeit
Auch außerbetriebliche Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen sind geeignet eine fristlose Kündigung zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Beteiligten um geschiedene Eheleute handelt. Im entschiedenen Fall hatte der Mann seine Ex-Frau außerhalb des Betriebs in einer familiären Auseinandersetzung mit einem Messer attackiert. Da auch ein solcher Angriff Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, da durch ihn die Arbeitsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt und dadurch der Betriebsablauf gestört und der Betriebsfrieden gefährdet wurde. Mitgeteilt durch RA Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




