CGZP war nie tariffähig = Nachforderungen möglich?
Nach dem das BAG erneut bestätigt hat, dass die Gewerkschaft CGZP, welche hauptsächlich in der Zeitarbeit vorzufinden war, zu keinem Zeitpunkt Tariffähig war, können sich Nachforderungsmöglichkeiten für Angestellte in der Zeitarbeit, welche nach den Tarifverträgen der CGZP entlohnt wurden, ergeben.
Nach dem equal-pay-Prinzip in der Zeitarbeit sind Leiharbeitnehmer entsprechend den regelmäßig Beschäftigen in dem betrieb, in welchen sie entliehen werden zu bezahlen. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn das Zeitarbeitsunternehmen seine Mitarbeiter nach einem eigenen Tarifvertrag bezahlt. Nach dem diese, sofern es der Tarifvertrag der CGZP war, unwirksam waren bzw. sind, besteht für die Mitarbeiter der Leiharbeitnehmer ein Vergütungsanspruch als wären sie in dem Betrieb beschäftigt, in welchen sie entliehen waren. Dieser kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, da mit dem "Fall der Tarifverträge auch die in diesen enthaltenen Ausschlussfristen unwirksam sind und nur die gesetzliche Verjährung zu beachten ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht





