Betriebsübergreifende Sozialauswahl
Ausscheidende Mitarbeiter dürfen sich nicht unbedingt auf die Arbeitgeberangaben über die steuerlichen Folgen einer Abfindungszahlung verlassen. Eine falsche Musterberechnung des Arbeitgebers verpflichtet
diesen daher nicht zu Schadensersatzzahlungen. Dem ausscheidenden Mitarbeiter ist es zuzumuten, bei Abfindungsverhandlungen selbst Erkundigungen über seine steuerliche Verpflichtung einzuholen. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




