Betriebsrat - Mitbestimmungsrecht bei "Ein-Euro-Jobbern"
Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 BetrVG bei jeder Einstellung zu. Wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb so genannte "Ein-Euro-Jobber" beschäftigen möchte, handelt es sich hierbei um eine Einstellung im Sinn von § 99 BetrVG. Entscheidend für eine "Einstellung" ist, dass die fragliche Person wie ein Arbeitnehmer eingesetzt werden soll, in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert wird und sodann weisungsgebunden tätig wird. Die Tatsache, dass mit den sogenannten "Ein-Euro-Jobbern" kein Arbeitsverhältnis begründet wird, steht dem Mitspracherecht des Betriebsrat nicht entgegen Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




