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Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

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Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

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Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

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Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

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Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

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Start Arbeitsrecht Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellen will oder kann, da er seinen Betrieb nicht mehr so fortführen wird, wie bisher. Für

die betriebsbedingte Kündigung sind weder verhaltens-​ noch personenbedingte Kündigungsgründe erforderlich. Es ist daher regelmäßig eine unternehmerische Entscheidung erforderlich.

Auch bei der betriebsbedingten Kündigung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hiernach ist eine betriebsbedingte Kündigung nur zulässig ist, wenn keine aus Sicht der Arbeitnehmers milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung fehlt daher immer dann, wenn der Arbeitnehmer auf einen anderen freien, vergleichbaren, gleichwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen versetzt werden kann ( BAG 6. 12. 01 - 2 AZR 695/00). Aber auch eine Änderungskündigung wäre vorrangig vor der betriebsbedingten Beendigungskündigung auszusprechen, da auch diese u. U. ein milderes Mittel darstellt.

Vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung ist regelmäßig eine Sozialauswahl durchzuführen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt oder die gesamte Abteilung geschlossen werden soll. Die Sozialauswahl ist fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Soll die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft werden, so muss hierzu innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Sollten Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben oder beabsichtigen eine solche auszusprechen, sollten Sie sich dringend beraten lassen, um die Sach- und Rechtslage richtig einschätzen zu können und Ihre Möglichkeiten zu beurteilen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht



 

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