Ja, kontaktieren Sie mich!

Name

Email

Telefon


Urlaubskasse schonen, Strafen im Ausland vermeiden

Auch im Ausland gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen europäischen Ländern drohen „saftige“ Strafen bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln.

Weiterlesen...  
Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

Weiterlesen...  
Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten.

Weiterlesen...  
Ersatz von Abschlepp- und Mietwagenkosten

Wie das Amtsgericht Stade in einem Urteil vom 10.01.2012 entschieden hat, sind nach einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu erstatten.

Weiterlesen...  
Kein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf durch Gewerbetreibenden

Seit dem 01. Januar 2002 ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten beim Gebrauchtwagenverkauf durch gewerbliche Verkäufer –anders als bei einem Verkauf „durch privat“- nicht mehr möglich.

Weiterlesen...  
Start Arbeitsrecht Außerordentlich bzw. fristlose Kündigung

Außerordentlich bzw. fristlose Kündigung

Gem. § 626 Abs. 1 BGB ist für eine außerordentliche oder fristlose Kündigung ein so genannter wichtiger Grund erforderlich. Es müssen daher Tatsachen vorliegen, aufgrund derer es dem Kündigendem

nicht weiter zu gemutet werden kann das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder des vereinbarten Endes fortzusetzen. Dies gilt sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber wie für die durch den Arbeitnehmer.

Die außerordentliche Kündigung kann gem. § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen nachdem der Kündigende von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat ausgesprochen werden.

Der wichtige Grund
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Parteien dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder vereinbartem Ende fortzusetzen. Die „Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles" und die „Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" stellen klar, dass es keine unbedingten (absoluten) Kündigungsgründe gibt ( BAG 15. 11. 84, DB 86, 50).

Sollten Sie eine außerordentliche oder fristlose Kündigung erhalten haben oder beabsichtigen eine solche auszusprechen, sollten Sie sich dringend beraten lassen, um die Sach- und Rechtslage richtig einschätzen zu können und Ihre Möglichkeiten zu beurteilen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht



 

Kommentar schreiben


Sicherheitscode
Aktualisieren

Deutsch (DE-CH-AT)