Außerordentlich bzw. fristlose Kündigung
Gem. § 626 Abs. 1 BGB ist für eine außerordentliche oder fristlose Kündigung ein so genannter wichtiger Grund erforderlich. Es müssen daher Tatsachen vorliegen, aufgrund derer es dem Kündigendem
nicht weiter zu gemutet werden kann das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder des vereinbarten Endes fortzusetzen. Dies gilt sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber wie für die durch den Arbeitnehmer.
Die außerordentliche Kündigung kann gem. § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen nachdem der Kündigende von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat ausgesprochen werden.
Der wichtige Grund
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Parteien dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder vereinbartem Ende fortzusetzen. Die „Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles" und die „Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" stellen klar, dass es keine unbedingten (absoluten) Kündigungsgründe gibt ( BAG 15. 11. 84, DB 86, 50).
Sollten Sie eine außerordentliche oder fristlose Kündigung erhalten haben oder beabsichtigen eine solche auszusprechen, sollten Sie sich dringend beraten lassen, um die Sach- und Rechtslage richtig einschätzen zu können und Ihre Möglichkeiten zu beurteilen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




