2-stufige Ausschlussfrist
Auch bei einzelvertraglich ausgehandelten zweistufigen Ausschlussfristen (das sind solche, die nach der formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzliche die gerichtliche Geltendmachung innerhalb der vereinbarten Frist erfordern) hält der 5. Senat des BAG mindestens eine dreimonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung für geboten. Kürzere Fristen sind demnach ungültig, mit der Folge, dass die Ansprüche nur innerhalb der "normalen" Verjährungsfristen geltend zu machen sind. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht




